THOMAS SASCHENBRECKER
R E C H T S A N W A L T


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Zugelassen am Landgericht und am Oberlandesgericht Karlsruhe

Stellungnahme

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Entwurfs der Neufassung des § 1906a BGB.


1. Der Gesetzesentwurf des § 1906a BGB

In seiner 795. Sitzung am 19. Dezember 2003 hat der Bundesrat beschlossen, gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (2. BtÄndG) einzubringen, der neben anderen Regelungen zum Betreuungsrecht auch durch einen neu zu schaffenden § 1906 a BGB eine Genehmigung der Zuführung zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung zum Gegenstand hat 1.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgender § 1906a BGB eingefügt wird:

§ 1906a BGB - Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung

Eine zwangsweise Zuführung des Betreuten zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung durch den Betreuer ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten notwendig ist, weil

1. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2. die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.

Die zwangsweise Vorführung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. § 1906 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.


2. Die bisherige Gesetzeslage
Eine ambulante Dauertherapie eines Betreuten mit sogenannten Depot-Spritzen, Medikamentengaben mit langanhaltender, mindestens 14-tägiger Wirkungsdauer, kann bisher als verfassungsrechtlichen Gründen unabhängig davon, ob sie in einer psychiatrischen Klinik, im Krankenhaus, in einer Arztpraxis oder am Aufenthaltsort des Betroffenen durchgeführt wird, nicht zwangsweise gegen den Willen eines Betreuten durchgesetzt werden.

Die bisherige Regelung beschränkt nach § 1906 BGB staatliche Zwangsmittel gegen einen Betreuten auf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bei erheblicher gesundheitlicher Eigengefährdung (§1906 Abs. 1 S. 1 BGB), zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf die Durchführung eines medizinischen Heileingriffes, auf den Zweck der Heilbehandlung sowie auf den Zweck der Durchführung eines ärztlichen Eingriffes (§1906 Abs. 1 S. 2 BGB).

Verfahrensrechtliche Vorschriften des FGG regeln darüber hinaus die Zwangsmittel der Vorführung zur richterlichen Anhörung zur Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks (§ 68 Abs. 3 FGG), sowie die Vorführung zur Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens (§ 68 b Abs. 3 FGG).

Eine Erweiterung von Zwangsmassnahmen auf eine gegen den Willen in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - ärztlichen Behandlung eines Betreuten in analoger Anwendung der Regelungen des § 1906 BGB hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 11. 10. 2000 ausdrücklich abgelehnt. 2

Um das Anliegen des Betreuungsrechts ernst zu nehmen, so der Bundesgerichtshof, die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen durch eine grundlegende Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft zu verbessern (BT-Drucks. 11/4528 S. 1), dürften deren verfassungsrechtlich garantierte Rechte nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen - auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen - missachtet werden. 3

Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG, verstärkt durch die formellen Garantien des Art. 104 GG, gebiete es den Gesetzgeber als Träger öffentlicher Gewalt, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln und in die Freiheit der Person, die unverletzlich sei, nur aufgrund eines Gesetzes einzugreifen. Um dem formellen Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG gerecht zu werden, müssen die Grundzüge der Eingriffsvoraussetzungen in einem formellen Gesetz geregelt werden.


3. Die Motive der Neuregelung des § 1906a BGB-E

In den Motiven wird als Hauptanwendungsbereich des § 1906a BGB der "krankheitsuneinsichtige, einwilligungsunfähige" Betreute gesehen, der künftig "einer notwendigen Heilbehandlung zwangsweise zugeführt" werden soll.

Notwendig seinen nur Heilbehandlungen, die zur Erreichung des Behandlungserfolges zum Wohle des Betreuten geeignet seien. Die Notwendigkeit lege, so die Begründungen, zugleich Art und Umfang der Heilbehandlung ("Medikament X als Depotspritze alle 14 Tage") fest. 4

Die Eingriffshöhe gegenüber dem Betreuten sei in der Regel geringer als diejenige bei der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; die Voraussetzungen orientierten sich deshalb an dieser Vorschrift.

In den Entwurfsgründen zu § 1906a BGB-E wird ausgeführt, das Betreuungsgesetz habe die Problematik der zwangsweisen Zuführung des Betreuten zur ärztlichen Heilbehandlung zwar gesehen, bisher aber bewusst ungeregelt gelassen (BT-Drs. 11/4528, S. 72).

Dieser bisherige Rechtszustand sei im Interesse eines Betreuten, aber auch im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar. Das Selbstgefährdungspotential eines Betreuten steige mit der abnehmenden Wirkung der neuroleptischen Medikation, häufig verbunden mit einem gleichzeitigen Anstieg der Fremdgefährdung, wenngleich die Schwelle für eine Unterbringung noch nicht überschritten sei.

Im Betreuungsrecht sei deshalb eine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Zuführung zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung zu schaffen, mit der dann der, so die Entwurfsgründe, erheblichere Eingriff der Unterbringung vermieden werden könne. Hierdurch könne "der typischen Kombination aus Selbst- und Fremdgefährdung des krankheitsuneinsichtigen Patienten" im Betreuungsrecht am besten begegnet werden. Der Betreuer entscheide über die ärztliche Heilbehandlung, zumal er in ständigem Kontakt zum Betreuten und zum behandelnden Arzt steht. Eine Differenzierung zwischen Maßnahmen des Betreuers zum Wohle des Betreuten und der Unterbringungsbehörde zum Wohle der Allgemeinheit erscheine nicht nur sachlich zweifelhaft, sie sei auch gänzlich unpraktikabel. 5

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz, Dr. Beate Merk hat in der 794. Sitzung des Bundesrates vom 28. November 2003 hierzu ausgeführt:

"Nicht zuletzt schließt unser Gesetzesvorschlag eine gefährliche Sicherheitslücke im Betreuungsrecht. Nach der Rechtsprechung hat der Betreuer keine Möglichkeit, eine ambulante Behandlung zwangsweise durchzusetzen. Lassen Sie es mich auf den Punkt bringen: Wir müssen heute untätig mit ansehen, wenn das Gefährdungspotenzial eines schwer kranken Menschen zunimmt, weil er auf Grund von Uneinsichtigkeit eine notwendige ambulante Behandlung ablehnt oder abbricht, wir müssen warten, bis die Unterbringungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. Jetzt geben wir dem Betreuer ein zusätzliches Instrumentarium an die Hand, die ambulante Behandlung im Bedarfsfall auch zwangsweise durchzusetzen." 6

Zu den formellen Garantien wird ausgeführt, dass § 1906a BGB den Voraussetzungen der Artikel 2 und 104 GG genüge. Artikel 104 Abs. 2 GG sei nicht einschlägig, weil es sich bei der zwangsweisen Zuführung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern um eine Freiheitsbeschränkung handele Die Verfahrensgarantien entsprechen denjenigen bei einer Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB. 7


4. aufkommende Kritik an § 1906a BGB-E

a. Bereits in der 794. Sitzung des Bundesrates hat der Gesetzesentwurf nicht ungeteilte Zustimmung gefunden. Die Schleswig-Holsteinische Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie, Annemarie Lütkes, hat auf die zitierte Rede der Bayerischen Staatsministerin für Justiz entgegnet, man sehe bezüglich der Problematik der Zwangsbehandlung "erheblichen Diskussionsbedarf" Die vorgeschlagene Regelung der Zwangsvorführung sei "ausgesprochen bedenklich", weshalb man "sehr um Überarbeitung" bitte.
Staat und Gesellschaft seinen auch unter dem Diktat leerer Kassen verpflichtet, Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, ein würdiges Leben zu garantieren, wobei es unter dem Postulat "klarer rechtliche Rahmenbedingungen" Aufgabe der Justiz sei, "den rechtlichen Rahmen zu schaffen, der Einschränkungen des Persönlichkeits- und Freiheitsrechtes so weit wie möglich zurückdrängt bzw. gerichtlicher Kontrolle unterwirft". 8

b. der Deutsche Vormundschaftsgerichtstag e.V. lehnt in einer Stellungnahme 9 vom 18.12.2003 den Gesetzesentwurf des § 1906a BGB-E zur Änderung des Betreuungsrechtes ab.

Aus der allgemeinen Begründung des Gesetzesentwurfes gehe hervor, dass mit der Zwangsbefugnis des § 1906a BGB-E "betreuungsrechtsfremde Zwecke" verfolgt würden, nämlich "die Vermeidung von Fremdgefährdung" im "Interesse der Allgemeinheit". Das Betreuungsrecht habe indes nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers aber "alleine die Zielsetzung des Wohles des kranken Betreuten" und seines Schutzes. Es bezwecke daher, "die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Menschen zu stärken und ihre soziale Situation zu verbessern", nicht aber den Schutz der Allgemeinheit.

Eine "gefährliche Sicherheitslücke im Betreuungsrecht" wie in den Gründen angeführt, bestehe nicht. Der mit der Regelung bezweckte Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von einem psychisch Kranken ausgehen könnten, werde durch das öffentliche Unterbringungsrecht ausreichend gewährleistet. Alle Bundesländer verfügten über entsprechende Gesetze und hätten sie in den letzten Jahren den heutigen Bedürfnissen angepasst. "Sicherheitslücken" seinen in der Praxis nicht bekannt geworden. 10

Die Stellungnahme führt weiter aus:

"Wie die Erfahrungen der modernen Psychiatrie und der sozialpsychiatrischen Dienste lehren, sind Zwangsbehandlungen vermeidbar, wenn die nötigen Kommunikations- und Beziehungskompetenzen auf Seiten der Mitarbeiter ausreichend entwickelt sind. Dabei sollte es verbleiben(….)"

Die beabsichtigte Regelung erleichtere die Anwendung von Zwang gegenüber kranken und behinderten Menschen und habe in der Praxis unvermeidbar zur Folge, dass aus Bequemlichkeitsgründen leichter und öfter zu diesem Mittel gegriffen werde als es zur Behandlung notwendig sei. Die Rolle, die durch die geplante Regelung den Betreuerinnen und Betreuern zugewiesen würde, verschärfe den "oft ohnehin vorhandenen und schwierig zu bewältigenden Spagat der Betreuerinnen und Betreuer zwischen Wünschen und Wohl der Betreuten". Mit dem erklärten Regelungszweck (Schutz der Allgemeinheit) im Nacken würden die Betreuerinnen und Betreuer zum staatlichen Ordnungshüter.

c. Interessenverbände der Betroffenen wie Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e.V. und der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener wenden sich entschieden gegen den Entwurf des § 1906a BGB befürchten eine damit verbundene erhebliche Verschlechterung der Lage der Betroffenen. 11

Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg sieht in dem Gesetzesentwurf die systematische Verletzung der Menschenrechte: zuallererst der Artikel 18 der UN Erklärung der allgemeinen Menschenrechte, der die Gedankenfreiheit garantiert und weist auf Willkürmöglichkeiten bei künftigen staatlichen Zwangsmaßnahmen hin. 12

d. Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. als Fachverband für Sozialpsychiatrie in Deutschland sieht in einer Stellungnahme 13 in der geplanten Gesetzesänderung einen massiven Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die Notwendigkeit der Behandlung werde über das Recht auf Selbstbestimmung gestellt.
Begründet werde dieser Grundrechtseingriff mit dem Rechtsanspruch auf Teilhabe an gesundheitlicher Versorgung.

e. In einer fachlichen Stellungnahme zum Bundesjustizministerium 14 sprechen sich die Dres. med. Aderhold und Bock, Grewe gegen den Neuentwurf des § 1906a BGB-E aus und führen aktuelle Forschungsergebnisse an die belegten, dass Eigensinn auch bei psychiatrischen Patienten kein negativer Prognosefaktor sei, sondern der Lebensqualität diene. Einseitiger langfristiger therapeutischer Zwang berge in sich die strukturelle Gefahr, diese individuell und subjektiv existentielle Lebenskraft und besondere Lebensqualität zu verkennen und auszulöschen. Auch würden Depotneuroleptika gegenwärtig - bis auf eine Ausnahme - aus typischen Neuroleptika bestehen. Man wisse, dass die Medikamente in rund 20% aller Fälle nach längerer Anwendung irreversible Bewegungsstörungen (sog. Tardive Dyskinesien) verursachten.

f. Mit Datum vom 18.12.2003 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Änderungsantrag 15 im Bundesrat eingebracht; der die Streichung des Entwurfs des § 1906a BGB-E zum Gegenstand hat.

Die Vorschrift, so der Änderungsantrag, die die zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten ärztlichen Heilbehandlung ermöglichen solle, werde auf Grund des erheblichen Grundrechtseingriffs, der im Bedarfsfall gegebenen Eingriffsmöglichkeiten auf der Grundlage der Gesetze der Länder für den Bereich der zwangsweisen psychiatrischen Versorgung, der Möglichkeiten nach den §§ 70 ff FGG und aus sozialpsychiatrischen Gründen abgelehnt.
Eine Ausweitung von Zwangsmaßnahmen gegenüber psychisch Kranken konterkariere darüber hinaus die derzeit europaweit geführten Fachdiskussionen, die auch auf der Ebene des Europarates fordern, das Selbstbestimmungsrecht psychisch Kranker und geistig Behinderter in den nationalen Gesetzen stärker zu verankern.

Mit der beantragten Streichung werde das Anliegen der Psychiatrie berücksichtigt, die auf eine konsensuale Lösung abziele.


5. Der Gesetzesentwurf des § 1906a BGB-E im Rahmen geltender Rechtstrukturen des Betreuungsrechtes

a. Die Einbeziehung der Interessen der Allgemeinheit in § 1906 BGB-E
§ 1906a BGB-E wäre im engen Regelungszusammenhang mit der Unterbringungsgenehmigung des § 1906 BGB zu sehen. Anders als bei § 1906 BGB würde allerdings nicht alleine der sonst erklärte gesetzgeberische Wille des Betreuungsrechtes, das Wohl eines Betreuten (§ 1901 Abs. 2 BGB), im Vordergrund der Regelung stehen, sondern, erstmalig im Regelungswerk des Betreuungsrechtes, ebenso Aspekte des Schutzes der Allgemeinheit.

Dem krankheitsuneinsichtigen Betreute wird nicht mehr vor dem Hintergrund eines subjektivierten Begriffes des "Wohles des Betreuten" 16 ein bedingtes "Recht auf Krankheit" 17 zugebilligt, sondern er wird als "Gefahrpotential" für die Allgemeinheit gesehen, wobei es gelten soll, diesen Gefahren in Vorstufen zu den Voraussetzungen einer Unterbringung gegen den Willen durch ambulante Zwangsbehandlung zu begegnen:

Ausweislich der Entwurfsgründe soll die Regelung des § 1906a BGB-E nicht zuletzt aufkommende Fremdgefährdung eines krankheitsuneinsichtigen Betreuten entgegenwirken. 18 Eine klare Trennung zwischen staatlich - fürsorgerischen Gesichtspunkten zum Wohle des Betreuten und präventiven staatlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr findet erklärtermaßen 19 nicht statt, Zielrichtung des Regelungswerkes wäre somit nicht alleine das Wohl des Betreuten, sondern zumindest ebenso der Schutz der Allgemeinheit vor einem etwaigen Fremdgefährdungspotential eines psychisch Kranken.

Selbst wenn man das Betreuungsrecht als geeigneten Regelungsstandort für eine ambulante Zwangsbehandlung und auch für die zwangsweise Zuführung sehen würde, könnten etwaige Zwangsmaßnahmen alleine zum Gegenstand haben, den Betreuten vor sich selbst zu schützen. Dieser Schutz wäre durch den Betreuer als gesetzlicher Vertreter zu gewährleisten, der das weitgehend zu subjektivierende Wohl des Betreuten gleichzeitig gegenüber Dritten wahren kann. Ausschließlich ein solcher Schutz des Betreuten ist Aufgabe des Betreuungsrechts.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, 20 weist stets auf die hohe Bedeutung der Freiheitsgrundrechte und rechtfertigt Zwangsmassnahmen gegen einen Betreuten alleine damit, dass dessen Fähigkeit zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sein wird. Alleine in solchen Fällen ist dem Staat, so das Bundesverfassungsgericht, fürsorgerisches Eingreifen erlaubt.

Die Rechtfertigung für die Ausgestaltung der Regelungen von Zwangsmassnahmen gegen einen Betreuten als staatliche Aufgabe, die es erlaubt, den Willen des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen zu ersetzen, wird dem Sozialstaatsgedankens (Art. 20 Abs. 1, 28 GG) und der sich hieraus ergebenden staatlichen Fürsorge für die Bürger, die hilfsbedürftig sind, weil sie psychisch krank sind, entnommen.

Aufgrund dieser Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft , so die höchstrichterliche Rechtsprechung, besteht die Befugnis, gegen den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, Zwang anzuwenden, dies aber auch ausschließlich dann, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken selbst abzuwenden. 21

Ausweislich der Entwurfsgründe zu § 1906a BGB-E hingegen sollen fürsorgerische Gesichtspunkte hinter Sicherheitsaspekten der Allgemeinheit zurücktreten. Dies ist mit dem übrigen Regelungswerk des Betreuungsrecht unvereinbar, zumal eine Kollision mit den Vorschriften des § 1901 BGB, die auf ein subjektiviertes 22 Wohl des Betreuten abstellen, in der Praxis evident ist.

§1906a BGB-E wäre somit mit dem Regelungswerk und der Zielrichtung des Betreuungrechtes, dem Wohl und dem Schutz des psychisch Kranken, nicht vereinbar.

b. Die Problematik des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit
§ 1906a BGB-E schafft nach seinem Wortlaut die Rechtsgrundlage ausschließlich für die zwangsweise Zuführung zur ambulanten medizinischen Behandlung.

Die Vorschrift würde die Zulässigkeit der Zuführung zur ambulanten Behandlung regeln sowie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen eine solche Maßnahme der Zuführung vorgenommen werden kann.

Die Zuführungsgenehmigung zu einer ambulanten Behandlung würde jedoch ausschließlich die Bewegungsfreiheit des Betreuten betreffen.

Die eigentliche Problematik der ärztliche Zwangsbehandlung als solche, die durch Verabreichung eines Depotneuroleptikums in die körperliche Integrität des Betreuten eingreift, wird in §1906a BGB-E nicht geregelt.

In den Entwürfen zu § 1906a BGB-E wird die Zulässigkeit des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Betreuten bei Einwilligung durch den Betreuer unterstellt, ohne dass hierzu eine Rechtsgrundlage erkennbar ist.
Soweit ausgeführt wird, in die Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung selbst könne der mit dem Aufgabenkreis "Zuführung zur Gesundheitssorge" betraute Betreuer einwilligen, 23 so ist eine solche Sicht der Dinge mit den vom Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht 24 aufgestellten Grundsätzen zur hohen Bedeutung des Art. 2 Absatz 2 GG unvereinbar:

Eine zwangsweise Zuführung zur Behandlung wäre überhaupt nur denkbar und zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung vorliegen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes 25 nimmt ein Betreuer im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahr, der Betreute kann sich gegenüber Handlungen des Betreuers auf seine Grundrechte berufen.
Dies vorausgesetzt greift der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ein, und es bedarf zur Vornahme von Zwangsbehandlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz. 26

Somit gelten weder die Voraussetzungen der zwangsweisen Zuführung für die ärztliche Zwangsbehandlung selbst, noch ergibt sich aus dem § 1906a BGB-E die Zulässigkeit einer ambulanten Zwangsbehandlung. 27

Eine Differenzierung zwischen ambulanter und stationärer Zwangsbehandlung ergibt sich nicht, da in beiden Fällen in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beim Betreuten eingegriffen wird.

Im Ergebnis kann § 1906a BGB-E nicht Rechtsgrundlage einer ambulanten Zwangsbehandlung sein. Ob eine Zwangsbehandlung überhaupt durchgeführt werden darf, ist bisher nicht geregelt. Dann aber wäre auch eine zwangsweise Zuführung ungeeignet und damit unzulässig.
Um eine Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung eines Betreuten zu schaffen, müsste die Zwangsbehandlung selbst und ihre Voraussetzungen ausdrücklich geregelt sein.


c. die Problematik einer möglichen Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes

Der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" vom 01.08.2003 wie auch der Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 19.12.2003 im übrigen haben das erklärte Ziel der Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes eines Betreuten zum Inhalt. 28

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes gefördert werden, um Betreuung institutionell zu ersetzen und so dem individuellen Willen auch eines seelisch Erkrankten den Vorrang vor staatlicher Fürsorge einzuräumen. Gesetzliche Betreuung soll auf das unabdingbare Maß zurückgeführt werden, um das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen weitgehend zu wahren.

In Konsequenz des gesetzgeberischen Willens ist eine erteilte Vorsorgevollmacht vollumfänglich geeignet, in Konsequenz des Selbstbestimmungsrechtes staatliche Zwangsmaßnahmen zu verhindern, da der Regelungsbereich einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich auch Zwangsmaßnahmen des Betreuungsrechtes zum Inhalt haben kann und fürsorgerische bzw. medizinische Hilfe auch zurückgewiesen werden kann. 29

Demgegenüber könnte der Entwurf des Bundesrates zu § 1906a BGB eine erhebliche Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Betreuten und damit ein Wertungswiderspruch zu den erklärten Zielen der Reform des Betreuungsrechtes bedeuten.

Die bisherige Rechtsprechung garantiert auch dem psychisch Erkrankten mit Verfassungsrang - in Grenzen - ein "Recht auf Krankheit". 30 Auch wenn die Definition dieser Grenzen in den bisherigen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen gelassen wurde, 31 wurde dem psychisch Kranken zumindest solange "wie einem Gesunden" 32 das Recht, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung zu entscheiden, zugebilligt, solange es sich nicht als unumgänglich erwies, ihn zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. 33

Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch im Rahmen der derzeitigen Regelung die Befugnis ein, gegen den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, Zwangsmassnahmen zu ergreifen, dies aber nur dann, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden.

Mit dem Entwurf wird in Konsequenz das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten in erheblichem Umfang eingeschränkt. In der Begründung des Entwurfs wird erklärtermaßen darauf abgestellt, Zwangsmassnahmen bereits zu ermöglichen, die Schwelle für eine Unterbringung aber noch nicht überschritten ist. 34

Damit aber würde die neue Gesetzesregelung dem Betreuten die im Rahmen des "Rechtes auf Krankheit" derzeit eingeräumte Option, eher zu stationären Bedingungen geschlossen untergebracht zu werden, wenn aufgrund der unterbliebenen Medikation ein Krankheitsschub mit Selbstgefährdung auftritt, als die Beeinträchtigungen durch die Medikamente hinzunehmen, genommen.

Die Begründung des Entwurfs zu § 1906a BGB verkennt, dass es sich bei der Zuführungsgenehmigung zur ambulanten Zwangsbehandlung nicht um eine gegenüber der Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB abgestuft mildere Maßnahme, sondern um ein ´aliud´ hierzu handelt:

Für einen Betreuten kann sich die Gewissheit, für die Dauer eines Jahres regelmäßig der Behandlung zugeführt zu werden, als eine andere, subjektiv möglicherweise stärkere Belastung als eine zeitnah angeordnete Unterbringung, selbst wenn diese mit der gleichen Behandlung verbunden ist, darstellen. 35

Der Bundsgerichtshof führt hierzu gerade in der in den Entwurfsgründen berücksichtigten Entscheidung vom 11. Oktober 2000 aus:

"Der Eingriff durch die zwangsweise ambulante Behandlung für den Betroffenen ist eine andere als die durch eine einmalige - selbst länger dauernde - Unterbringung verursachte und mit dieser nicht vergleichbar. Der Betroffene lässt sich nur mit Zwang, unter Einschaltung der Polizei oder durch entsprechende Drohung, in das Psychiatrische Krankenhaus bringen, auch wenn er die Behandlung dort ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt. Diese Art der Vorführung hat nach außen hin diskriminierende Wirkung".

Der Gesetzesentwurf zu § 1906a BGB wäre insoweit als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen, als das Selbstbestimmungsrecht des psychisch Kranken weitgehend eingeschränkt wird.

Insoweit würde vor dem Hintergrund der praktischen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs durchaus Gefahr bestehen, dass der Betreute jenseits eines derzeit aufgrund des begrenzten "Rechtes auf Krankheit" freien Rechtssubjektes zu einem Objekt einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft 36 wird.

Anlass für die Sorge um eine derart begründete Gefahr dürfte insbesondere vor dem Hintergrund bestehen, dass in den Entwurfsbegründungen ausgeführt wird, der Betreuer entscheide über die ärztliche Heilbehandlung, da er in ständigem Kontakt zum Betreuten und zum behandelnden Arzt stehe und somit die mögliche, mit der Verfassung ersichtlich nicht im Einklang stehende Gefahr einer "Vernunfthoheit des Arztes über den Patienten" offensichtlich ist.

Damit dürfte in den Begründungen zu § 1906a BGB verkannt worden sein, dass es sich bei dem juristischen Krankheitsbegriff um einen eigenständigen Krankheitsbegriff handelt, für die medizinische Krankheitsbegriffe nur Ausgangspunkte darstellen. Wenn auch der zur Entscheidung über die Anordnung einer Zwangsmassnahme berufene Richter die Frage, ob eine Person an einer psychischen Krankheit leidet und welche Auswirkungen und Bedeutung dies hat, regelmäßig nur mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen beurteilen kann, so ist er doch in keiner Weise verpflichtet, die Begriffswelt des Arztes zu übernehmen, die teils weiter, teils aber auch enger sein kann als die juristischen Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung allein zugrunde zu legen sind. 37

Mit dem Regelungsentwurf besteht insbesondere in Hinblick auf die Entwurfsbegründungen Gefahr, dass eine Differenzierung zwischen einer aus medizinischer Sicht zu begrüßenden Behandlung und einer in Hinblick auf den Gesundheitszustand unabdingbaren Gefahr nicht mehr differenziert wird.

Eine wie in den Entwürfen ersichtlich zu Tage tretende Herabsetzung des Erforderlichkeitsprinzips dürfte vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit geltendem Verfassungsrecht nicht in Einklang zu bringen sein.
Der Schutz Betreuter vor staatlichem Behandlungszwang dürfte mit dem Entwurf zu § 1906a BGB nicht hinreichend gewährleistet sein.


d. Die Problematik des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Den Entwürfen 38 ist zu entnehmen, dass § 1906a BGB-E entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluss vom 11. Oktober 2000 ein weniger schwererer Eingriff gegenüber einer Unterbringung nach § 1906 BGB gesehen wird.

Eine zwangsweise Gabe von Neuroleptika im Rahmen einer ambulanten Zwangsbehandlung müsse, so die Entwurfsbegründungen, schon deshalb durch den Gesetzgeber ermöglicht werden, weil das Selbstgefährdungspotential des Betreuten mit der abnehmenden Wirkung der Medikation, häufig verbunden mit einem gleichzeitigen Anstieg der Fremdgefährdung ansteige.
Bereits im Vorfeld einer Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung müssten daher Möglichkeiten der Abhilfe für diesen auch gesellschaftlich nicht hinnehmbaren Umstand durch Zwangsmaßnahmen vorhanden sein.

Für die bisherigen Regelungen der Zwangsmaßnahmen gegen einen Betreuten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die Fähigkeit eines seelisch erkrankten Betreuten zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sei. 39

In solchen Fällen erlaube die Verfassung dem Staat fürsorgerisches Eingreifen auch dort, wo beim Gesunden Halt geboten sei, da es das Recht dann ermöglichen müsse, den Willen des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen zu ersetzen. Die Einschränkung der Grundrechte eines Betroffenen einer solchen staatlichen Zwangsmassnahme müsse aber aufgrund der Erheblichkeit des Grundrechtseingriffes stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterzogen werden.

Der Betreute darf folglich nur zu einer Behandlung gezwungen werden, wenn ihm sonst ein schwerer Schaden droht und der Eingriff erfolgversprechend erscheint. Nur wenn sich die staatliche Zwangsmassnahme als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden darf der Betreute mit Zwang vor sich selbst geschützt werden.

Die erforderliche Schwere der Selbstschädigung ist Ausdruck des Erforderlichkeitsprinzips.

Diese Voraussetzung an die Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber im Wortlaut des § 1906 I Nr. 1 BGB ausdrücklich aufgenommen. Rechtsprechung und Literatur wenden den Erforderlichkeitsgrundsatz in verfassungskonformer Auslegung auch für § 1906 I Nr. 2 BGB an.

Die Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens setzt dabei ebenso wie die Gefahr der Selbsttötung konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten der Gefahren sowie die Kausalität zwischen der psychischen Krankheit und der Gesundheitsbeeinträchtigung voraus.

Die für eine staatliche Zwangsmassnahme erforderliche Gefahr muss wahrscheinlich sein, die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts genügt nicht. Eine Feststellung auf einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit ist einer pauschalen Feststellung nicht zugänglich, da diese regelmäßig von der Schwere der in Betracht kommenden Gefahr abhängt. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, so dass die bloße Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht ausreicht. 40
Für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsschädigung genügt nicht, dass der Betroffene die Einnahme der zu seiner Behandlung erforderlichen Medikamente ablehnt und dadurch ein gesundheitlicher Rückfall zu befürchten ist, 41 es muss vielmehr in jedem Einzelfall festgestellt werden, inwieweit die Verweigerung der Medikamenteneinnahme zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung führt. 42

Die Verweigerung der Behandlung, die Gefahr eines Rückfalls oder des Ausbruchs einer Psychose kann keine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB rechtfertigen.

Wird eine staatliche Zwangsmassnahme dazu angeordnet, dass Krankheits- und Behandlungseinsicht bei dem Betroffenen herbeigeführt werden, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Unterbringung zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht erfolgte, was unzulässig, rechtswidrig ist. 43

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht die ambulante Zwangsbehandlung und die zwangsweise Zuführung hierzu aufgrund der möglicherweise vom Betreuten als schwerer empfundenen Auswirkungen nicht als weniger in Grundrechte des Betreuten eingreifende staatliche Maßnahmen, sondern als andersartigen Eingriff an. 44

In Anwendung dieser Grundsätze müssten die Voraussetzungen des Erforderlichkeitsprinzips in gleicher Weise für § 1906a BGB-E gelten.

Die konkrete, wie in den Entwurfsbegründungen angedeutet, präventive, Anwendung des § 1906a BGB-E auf "krankheitsuneinsichtige" Betreute, bei denen die Voraussetzungen der erheblichen Selbstschädigung noch nicht vorliegen, dürfte verfassungsrechtlich aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht haltbar sein, insbesondere dann nicht, wenn sie auf eine Erzwingung dieser Krankheits- und Behandlungseinsicht gerichtet wäre.


6. Zusammenfassung

Der Entwurf zu § 1906a BGB nebst den Begründungen begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a. Formell bestehen Bedenken vor allem dahingehend, dass durch Entwurf des § 1906a BGB keinerlei materielle Rechtsgrundlage für die ärztliche Zwangsbehandlung, sondern lediglich für die Zuführungsgenehmigung zu einer solchen ärztlichen Heilbehandlung geschaffen wird. Aus dem Aufgabenkreis eines Betreuers zur "Zuführung zur Gesundheitssorge" kann der Betreuer entgegen den Entwürfen zu § 1906a BGB-E aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der hohen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht einwilligen, vielmehr bedarf es hierzu einer materiellen Rechtsgrundlage.

b. Materiellrechtlich ist festzustellen, dass der Entwurf des § 1906a BGB insoweit auf sachfremden, da nicht mit dem ausschließlich am Wohle des Betreuten orientierten Betreuungsrechtes vereinbaren Erwägungen und Motivationen beruht, als in den Entwürfen auf die Fremdgefährdung eines psychisch Kranken abgestellt wird.
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Zwangsmaßnahmen bei Fremdgefährdung durch einen psychisch Kranken sind bisher 45 trotz der dem Bundsgesetzgeber zustehenden Kompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG) ausschließlich in dem jeweilige Landesrecht der Bundesländer geregelt worden.

Das Selbstbestimmungsrecht eines Betreuten wird darüber hinaus durch die faktische Beschränkung des "Rechtes auf Krankheit" und der Gefahr einer "ärztlichen Vernunfthoheit" über den gesetzlich betreuten Patienten in verfassungsrechtlich bedenklicher Form eingeschränkt.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet es, die Voraussetzungen einer Zuführungsgenehmigung zur ärztlichen Zwangsbehandlung an ebenso hohen Erforderlichkeitskriterien zu messen wie die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB.
Eine Zuführungsgenehmigung mit präventivem Einschlag ist mit geltendem Verfassungsrecht jedenfalls nicht vereinbar.

Ettlingen, den 18. Januar 2004

Thomas S a s c h e n b r e c k e r
Rechtsanwalt


Fußnoten:

1) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss)
2) Bundesgerichtshof, Beschluss, XII ZB 69/00 vom 11. Oktober 2000, FamRZ 2001, S. 149; NJW 2001, S. 888
3) Bundesgerichtshof a.a.O.
4) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 35
5 )BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 26
6) Plenarprortokoll 794 vom 28.11.2003, S. 458 f.
7)
BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 26
8) Plenarprotokoll 794 vom 28.11.2003, S. 460
9) Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstag e.V. zum "Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts" vom 18.12.2003
10) Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstages e.V., Recklinghausen/Schleswig, vom 18.12.2003
11) Frankfurter Rundschau vom 19. 12. 2003
12) Junge Welt vom 19.12.2003
13) Deutsche Gesellschaft für soziale Psychiatrie e.V., Stellungnahme vom 08.12.2003
14) Aderhold, Bock, Grewe, Fachliche Stellungnahme zu den geplanten gesetzlichen Ergänzungen durch den § 1906a BGB und § 70o FGG vom 15.01.2004
15) BR- BR-Drucksache 865/2/03 (neu) vom 18.12.2003
16) vgl. OLG Köln, Beschl. v. 6.09.2002 - 16 Wx 104/2002 m. w. Nachw.
17) BVerfG, 2 BvR 2270/96 vom 23.3.1998 mit weiteren Nachweisen
18) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 26
19) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 26
20) BVerfGe 58,208 (227) m. w. Nachw.
21) BVerfGe, a.a.O.
22) OLG Köln, Beschl. v. 6.09.2002 - 16 Wx 104/2002
23) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 26
24) BVerfGe 10,302 (337 f.) (1 BvR 526/53)
25) BVerfGe 10,302 (337 f.)
26) Bundesgerichtshof, Beschluss, XII ZB 69/00 vom 11. Oktober 2000, FamRZ 2001, S. 149; NJW 2001, S. 888
27) Vgl. Marschner, RuP 2001, S. 132 (134)
28) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 13, 16
29) vgl. BVerfGE 22, 180 (291) f.)
30) BVerfGE 58, 208 (224 ff.)
31) zuletzt in BVerfG, 2 BvR 2270/96 vom 23.3.1998
32) BVerfGE 58, 208 (225)
33) BVerfGe, a.a.O.
34) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 26
35) Bundesgerichtshof, Beschluss, XII ZB 69/00 vom 11. Oktober 2000, FamRZ 2001, S. 149; NJW 2001, S. 888
36) Göppinger, Die Justiz, 1968, S. 148 (153)
37) BVerfGE 58, 208 (226)
38) BR-Drucksache 865/03 (Beschluss), S. 35
39) BVerfGE 58, S. 208 (225);
40)BayObLG, BtPrax 1994, S. 211.
41) OLG Zweibrücken, NJW 1974, 610
42) OLG Stuttgart, NJW 1974, 2052
43) LG Frankfurt, R&P 1993, 83; OLG Schleswig, R&P 2000, 29
44) BGH, a.a.O.
45) § 73 Abs. 2, 3 des BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl. I, S. 815), das die Einweisung gefährdeter Personen zuließ, wurde vom Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 22, 180 (220), für nichtig erklärt

Bilder vom Protest gegen den geplanten § 1906a,
Presse- und Protesterklärungen, Demonstrationsaufrufe

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