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1022 LG Ellwangen - FamFG §§ 78 II, 158 V, 317 IV Die
Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im Unterbringungsverfahren nicht allein
deshalb versagt werden, weil dem Betroffenen bereits ein Verfahrenspfleger
bestellt wurde. Aus
den Gründen:
a)
Der Umstand, dass dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt war,
steht jedenfalls hier der Bewilligung der Beiordnung von Rechtsanwalt
S. nicht entgegen. Grundsätzlich ist zwar VKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts
für den Betroffenen neben einem Verfahrenspfleger nicht erforderlich.
Dies kommt in § 317 Abs. 4 FamFG deutlich zum Ausdruck, wonach die Bestellung
eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn
die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. Zwei Helfer braucht
der Betroffene - bei allen Unterschieden der funktionalen Ausgestaltung
der Verfahrensstellung von Verfahrenspfleger und Bevollmächtigtem im Einzelnen
- in der Regel nicht (vgl. etwa LG Bremen, FamRZ 2005, 222; Damrau/Zimmermann,
Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 317 FamFG Rz. 35). Aus § 317 Abs. 4 FamFG
wird neben der Beschränkung auf einen Helfer für den Betroffenen im Verfahren
aber auch ersichtlich, dass der Vertretung des Betroffenen durch einen
Bevollmächtigten der Vorzug vor dem Verfahrenspfleger eingeräumt wird,
da dessen Bestellung im Falle der Vertretung durch einen Bevollmächtigten
grundsätzlich aufgehoben werden soll. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen
für den vom Betroffenen beauftragten Bevollmächtigten wie den im Wege
der VKH beigeordneten Rechtsanwalt (Keidel/Budde, § 317 Rz. 5).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann also nicht mit Hinweis auf den
vorhandenen Verfahrenspfleger abgelehnt werden. |