THOMAS
SASCHENBRECKER
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Zur Frage der Verfassungskonformität
des Entwurfs einer Neufassung der §§ 1906 BGB, 312 ff. FamFG als Eingriffstatbestand
für eine Zwangsbehandlung mit Neuroleptika.
1.
Problemstellung
Für die medizinische Behandlung eines Menschen
gilt generell, dass der Patient selbst entscheidet, ob er ärztliche Hilfe
in Anspruch nimmt oder aber diese anlehnt, unabhängig davon, ob diese Vorgabe
an den Arzt aus medizinischer Sicht vernünftig erscheint oder nicht.
Kein Patient kann im Zuge einer Duldungspflicht genötigt werden, einen
medizinischen Eingriff oder eine medizinische Behandlung und damit eine Maßnahme
zu dulden, "die grundsätzlich den Straftatbestand der Körperverletzung
erfüllt" weil jedweder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
"nur mit der - in strafrechtlicher Hinsicht rechtfertigenden - Einwilligung
des Betroffenen zulässig ist“
[1]
.
Zwangsbehandlung, also jede medizinische bzw. ärztliche
Behandlung gegen den natürlichen (verbal, durch Gesten oder sonst in irgendeiner
Ausdrucksform erklärten) Willen eines Patienten ist rechtlich zunächst
verboten, weil die Behandlung gegen den Willen in das Grundrecht eines Betroffenen
aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit,
eingreift.
Dieses Grundrecht aus Art. 2 GG schützt die körperliche Integrität
des Grundrechtsträgers und damit auch sein Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem
traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen jedwede angeordnete oder
auch nur gebilligte Zwangsbehandlung
[2]
.
Das gilt auch dann, wenn eine ärztliche Behandlung
zu dem Zweck der Heilbehandlung und damit mit dem Ziel der Linderung und Heilung
von Krankheiten vorgenommen wird, denn eine "schädigende Zielrichtung"
der Behandlung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs
in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
[3]
.
Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht
bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen
Widerstand entgegensetzt, denn das bloße Aufgeben einer bestimmten Form
des Protests darf hier nicht als Zustimmung gedeutet werden
[4]
.
Kein Mensch muss sich folglich, so der aus dem Grundrechtsschutz
des Art. 2 GG resultierende Grundsatz, gegen seinen Willen einer ärztlichen
Behandlung oder einem ärztlichem Eingriff unterziehen, wenn er dies erklärtermaßen
nicht will.
Die medizinische Behandlung eines Betroffenen, die
ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt,
greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei
erteilten Einwilligung des Patienten gedeckt ist und auf der Grundlage einer
hinreichenden ärztlichen Aufklärung, die den Patienten in die Lage
versetzt, die Risiken einer Behandlung bzw. eines Eingriffes mit dem Nutzen
abzuwägen, beruht.
Dies setzt nach obergerichtlicher Rechtsprechung allerdings voraus, dass der
Betroffene einwilligungsfähig ist und diese Folgen absehen kann
[5]
, keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch
das Androhen oder Ankündigen von Sanktionen für den Fall der Noncompliance
bzw. Behandlungsverweigerung
[6]
.
Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines
Betreuten ändert nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung
allerdings nichts daran, dass eine gegen den natürlichen Willen erfolgende
Behandlung, die die körperliche Integrität berührt, einen Eingriff
in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt.
Denn gerade diese Behandlung kann dazu führen, dass der Eingriff von dem
Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt wird, was die Intensität des
Eingriffs noch erhöht.
Fehlende Einsichtsfähigkeit in eine Erkrankung lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen [7] . Auch die Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen nach § 1906 BGB Untergebrachten bestellten Betreuers würde im Zuge der früher favorisierten sog. "betreuungsrechtlichen Lösung" der Maßnahme nicht einen Eingriffscharakter in Art. 2 GG nehmen. Dies ist damit begründet, dass ein Eingriff auch bei Einwilligung des Betreuers gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgen würde und in dessen Recht auf körperlicher Unversehrtheit eingreift. Die Stellung eines Betroffenen als Rechtssubjekt auch dann, wenn für ihn eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bzw. einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB eingerichtet ist, gebietet es, ihm eigenständige Abwehrrechte gegen staatliche Maßnahmen wegen eines Eingriffes in seine körperliche Unversehrtheit zuzubilligen.
Eine mögliche krankheitsbedingte Einschränkung
der Einwilligungsfähigkeit kann nicht die Übertragung dieser möglichen
Abwehrrechte auf einen Dritten, etwa den Betreuer oder den Bevollmächtigten
einer Vorsorgevollmacht bedeuten. Grundrechte sind generell nicht disponibel
und höchstpersönliche Rechte.
2.
Der Gesetzesentwurf des § 1906 BGB
a. Eingriffsgrundlage für die medikamentöse
bzw. neuroleptische Zwangsbehandlung eines einwilligungsunfähigen Betroffenen,
für den eine Betreuung eingerichtet ist, war nach bisheriger Ansicht des BGH
[9]
materiellrechtlich während der - gerichtlich genehmigten
- stationären Unterbringung bislang die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
[10]
.
Eine Zwangsbehandlung sollte demnach in den gesetzlich
geregelten Fällen einer nach dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zulässigen medizinischen Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB grundsätzlich
in Betracht kommen
[11]
.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in
mehreren Beschlüssen seit dem 20.06.2012 aufgegeben
[12]
:
§ 1906 BGB und auch die übrigen betreuungsrechtlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften sind nach dieser Ansicht keine hinreichende Eingriffsgrundlage zur Zwangsbehandlung. Für die aktuell bzw. potentiell Betroffenen einer Maßnahme der zwangsweisen Behandlung mit Neuroleptika gegen den Willen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz selbst nicht erkennbar und auch nicht (mehr) im Wege der Auslegung ableitbar.
Hinzu komme, dass § 1906 BGB seinem Wortlaut
nach unmittelbar nur die Kontrolle eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person gewährleiste, sich aber nicht
zu dem in besonders intensiver Weise tangierten, von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
mit geschützten Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hinsichtlich
seiner körperlichen Integrität
[13]
(vgl.) verhalte.
Der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit sei zwar auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH
[14]
beachtet worden, weil „nicht nur die Unterbringung und ihre
Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen
Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
einbezogen worden sei.
§ 1906 BGB selbst enthalte aber, so der BGH in aktuellen
Beschlüssen unter Verweis auf die jüngste verfassungsrechtliche Rechtsprechung
[15]
keine unmittelbaren gesetzlichen Ausführungen zur Zwangsbehandlung.
Konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer
- einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender
Kontrollen - seien zwar durch Rechtsgrundsätze des BGH geregelt worden
[16]
, gleichwohl seien die Regelungen nicht gesetzlich normiert.
Auch würden gesetzliche Regelungen dazu fehlen, dass die Zwangsbehandlung nicht
mit Belastungen verbunden sein dürfe, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren
Nutzen stehen. Ebenso fehlten Regelungen dahingehend, dass die Zwangsbehandlung
nur das letzte Mittel darstellen dürfe, also eine weniger eingreifende Behandlung
aussichtslos sein müsse
[17]
.
Die bisherigen Leitsätze des BGH zur Zwangsbehandlung
wie die Entscheidung des BGH vom 01.02.2006
[18]
seien berücksichtigt, man halte diese aber durch die Entscheidungen
des BVerfG für nicht mehr haltbar. Jedenfalls seien diese Leitsätze und Grundzüge
reines „Richterrecht“ ohne Niederschlag im gesetzlichen Regelungswert und nur
im Wege der Auslegung ermittelt. Dies reiche hierzu wegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
nicht aus
[19]
, denn die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit
seien umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff sei, den eine Norm
vorsehe.
Für die näheren Anforderungen sei auch der jeweilige
Kreis der Betroffenen und der befassten Gerichte, in diesem Falle der Betreuungsgerichte
von Bedeutung
[20]
.
Auch sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht im FamFG
nach Ansicht des BGH die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen
Fragen zur Zwangsbehandlung gesetzlich nicht geregelt.
Die Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen
des Betreuten stelle, so der BGH zusammenfassend, einen schweren Eingriff sowohl
in das Grundrecht auf körperliche Integrität wie auch in das Selbstbestimmungsrecht
(Art. 2 Abs. 2 GG) dar. Auch die Einwilligung des Betreuers für die einwilligungs-
und krankheitsuneinsichtigen Betroffenen nehme einer gegen den natürlichen Willen
erfolgten Zwangsbehandlung nicht ihren Eingriffscharakter.
Der Eingriff bedürfe, wie bei anderen Grundrechtseingriffen
auch, eines Gesetzes, das sowohl die materiellen wie die formellen
Eingriffsvoraussetzungen bestimme.
Da das BVerfG in einer Entscheidung vom 15.12.2011
(2 BvR 2362/11)
[21]
ausdrücklich darauf hingewiesen habe, so der dieser Entscheidung
folgende BGH, dass das Verfassungsgericht die wesentlichen Grundlagen einer
Zwangsbehandlung geklärt habe und dass es an den Fachgerichten sei, entsprechend
zu verfahren, sei in § 1906 BGB keine Eingriffsgrundlage der Zwangsbehandlung
mehr zu sehen.
b. Der Gesetzgeber plant wegen der faktischen
Untersagung jedweder Zwangsbehandlung durch die Obergerichte auf dem Bereich
des Betreuungsrechtes eine Neufassung des § 1906 BGB und der korrespondierenden
verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG. Die entsprechenden Regelungen sollen
dann eine pharmakologische Zwangsbehandlung bei einwilligungsunfähigen Betreuten
(wieder) ermöglichen.
§ 1906 BGB soll nach diesen Vorgaben künftig voraussichtlich
lauten:
§ 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei
der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich
ist, weil
1. auf Grund einer psychischen
Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr
besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden
zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden
erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands,
eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung
des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit
der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.
Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer
hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat
die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen
Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie
nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen
oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht
erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen dieser Unterbringung zum Wohle
des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schaden abzuwenden,
3. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere zumutbare
Maßnahme abgewendet werden kann und
4. wenn der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden
Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten
verhindert ist.
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung
des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme
zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem
Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der
sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält,
ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen
werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen
Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach
den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist
und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§§ 312, 323, 329 und 333 FamFG sollen das Verfahrensrecht
zu Unterbringung und Zwangsbehandlung künftig wie folgt regeln:
§ 312 FamFG - Unterbringungssachen
Unterbringungssachen sind Verfahren, die
1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung
einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten
zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung und zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
bevollmächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs.
4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme
eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch
Kranker.
Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem
Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 323 FamFG -
Inhalt der Beschlussformel (des Betreuungsgerichtes zur Unterbringung)
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder im Fall der Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.
§ 329 - Dauer und Verlängerung der Unterbringung
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
(2) (….)
§ 333 - Dauer der einstweiligen Anordnung
(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322 FamFG) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
(2) Die einstweilige Anordnung im Falle der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.
c. Die Gesetzesinitiative
sieht Anlass für die Formulierung in der derzeit wegen der obergerichtlichen
Rechtsprechung fehlenden rechtlichen Grundlage und den daraus resultierenden
drohenden gesundheitlichen Gefahren für Betreute.
Die vorgeschlagene Formulierungshilfe
schaffe für die Beteiligten damit mehr Transparenz und werde dazu beitragen,
die gerichtliche Praxis stärker zu vereinheitlichen.
3.
Die geplante Novellierung der §§ 1906 BGB, 312, 323, 329 und 333 FamFG vor dem
Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und
des Bundesgerichtshofes
Dieser
Begriff des „Wohles“ ist letztlich seit jeher zu unbestimmt, als dass hieraus
eine hinreichend deutliche gesetzliche Grundlage der Legitimation der Zwangsbehandlung
für Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit abgeleitet werden könnte.
Eine
woraus auch immer hergeleitete Definition dieses Rechtsbegriffes darf insbesondere
nicht dazu dienen, ersichtlich gegen den erklärten und natürlichen Willen eines
Betroffenen gerichtete Maßnahmen unbeschadet einer Einwilligungsfähigkeit zur
Geltung zu verhelfen.
Ein
Betroffener kann nicht deshalb zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgestuft
werden, weil eben dieses staatliche Handeln in letzter Konsequenz einer wie
auch immer zu definierenden Vernunftshoheit der Ärzte Subordination abverlangt.
Ein
beachtlicher Behandlungswille im Sinne der erklärten Ablehnung einer Behandlung
jedenfalls läuft dem beachtlichen Willen des einwilligungsunfähigen Betreuten
nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider,
weil er dem objektivierten Interesse des Betreuten aus gesundheitlichen Gründen
widerspricht.
Zudem
könnte das Ziel des Gesetzes, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu stärken
und seinem Willen grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, nicht erreicht werden,
wenn die Wunschbefolgungspflicht des Betreuers
[24]
sich nunmehr an einem „objektiven Wohl“ des Betreuten orientiert.
Aus
der Formulierungshilfe des § 1906 Absatz 3 BGB n.F.
Der Patient hat, so der klarstellende
Wortlaut des § 1906 Abs. 3 BGB das Recht, über das „ob“ und „wie“ einer ärztlichen
Behandlung oder eines Eingriffes nach entsprechender Aufklärung durch seine
Einwilligung zu entscheiden
[26]
. Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Betroffene „zu
einer Einwilligung in der Lage“ ist.
Hinsichtlich einer solchen Einwilligungsfähigkeit
dürfte entscheidendes Kriterium sein, dass die Einwilligung – nicht gleichzusetzen
mit der Geschäftsfähigkeit – keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern
die Gestattung der tatsächlichen Handlung bzw. des Eingriffs in die körperliche
Unversehrtheit ist. Insofern kommt es für die Rechtmäßigkeit nicht auf die Geschäftsfähigkeit
an, sondern darauf, ob der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite
des Eingriffs und seiner Gestattung zu erfassen.
Das bestehende Risiko muss vom
Betroffenen eingeschätzt und das „für“
und „wider“ gegeneinander abgewogen werden, wofür der Betroffene in der
Lage sein muss.
Auch das Bundesverfassungsgericht
hat in seiner Leitsatzentscheidung zur Zwangsbehandlung gefordert, die Notwendigkeit
einer Zwangsbehandlung sei von einem externen Gutachter zu prüfen
[28]
.
Die geplanten Novellierungen des
Betreuungsrechtes schweigen sich hierzu aus. Obgleich auch der BGH in den für
die Gesetzesänderung Anlass gebenden Entscheidungen zum Betreuungsrecht in Abkehr
von früheren Rechtsauffassungen generell davon ausgeht, dass eine bloße Auslegung
der einschlägigen Vorschriften zur Zwangsmedikation unter Beachtung der Leitsätze
der Senate des BGH im Wege des Richterrechtes nicht ausreicht, einen derart
weitreichenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu
rechtfertigen, hat es der Gesetzgeber bislang verabsäumt, vorliegend ein Regelungswerk
zu schaffen, dass diesen verfassungsrechtlichen Postulaten fachärztlicher Feststellungen
durch unabhängige Sachverständige gerecht würde und die Rechtswegegarantie bei
der Überprüfung der Diagnosen zur Feststellung einer wie auch immer gearteten
Einwilligungsunfähigkeit gewährleistet.
Derzeit jedenfalls sind die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen eines Eingriffes nicht hinreichend gewährleistet. Die Gefahr
einer in der Praxis nicht selten anzutreffenden Handhabe, die ärztlichen Feststellungen
zur Einwilligungsfähigkeit von der unterbringenden Einrichtung zu veranlassen
und die Rechtsschutzgarantie auf die
„betreuerrechtliche Lösung“ und damit auf die Genehmigung der Zwangsmedikation
durch den Betreuer einzuschränken, ist evident.
c.
Gefahr der "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger
- Ungleichbehandlung zwischen psychisch krankem einwilligungsunfähigem
Patienten und einwilligungsfähigem Patienten
Die Differenzierung zwischen
einem einwilligungsfähigen und einem nicht einwilligungsunfähigen Patienten
begegnet grundsätzlichen Bedenken dahingehend, dass kein Grund ersichtlich ist,
der es rechtfertigen soll, dass ein einwilligungsunfähiger Patient, der seinen
Willen kundtun kann, anders zu behandeln wäre als der, dem eine Einwilligungsfähigkeit
zuerkannt wird.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes
soll die Ausnahmebefugnis des Staates, den Einzelnen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit
"vor sich selbst in Schutz zu nehmen“ jedenfalls keine "Vernunfthoheit"
[29]
staatlicher Organe über den Grundrechtsträger
dergestalt eröffnen, dass dessen Wille
allein deshalb beiseite gesetzt werden dürfte, weil er „von durchschnittlichen
Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint“
[30]
.
Bestimmte Formen von Zwangsbehandlungen
von nicht einwilligungsfähigen, psychisch kranken Patienten sollten nach der
Novelle des § 1906 BGB zulässig sein und als Eingriffsnorm in eine solche Zwangsbehandlung
dienen. Gleiches soll gelten, wenn und soweit ein schwerwiegender Schaden für
die Gesundheit der untergebrachten Person droht und nicht anders abzuwenden
sei, § 1906 Abs. 1 Nummer 2 BGB.
Ärztliche Behandlung ist, so man den Leitsatzentscheidungen des BGH folgt, als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten zulässig; auch ein medizinisch indizierter, den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführter Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten ist rechtswidrig, es sei denn, dessen wirksame Einwilligung liegt vor [31] .
Diese Einwilligung muss
sich inhaltlich auf die jeweilige konkrete Maßnahme beziehen; das schließt aber
nicht aus, dass der Patient auch ganz allgemein einer vom Arzt für erforderlich
erachteten kunstgerechten Behandlung zustimmt
[32]
. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist ferner, dass
der Arzt denjenigen, auf dessen Einwilligung es ankommt, so weit als möglich
über Art, Bedeutung, Schwere und mögliche Folgen des Eingriffs aufgeklärt hat
und dieser damit, wenn auch nur im Großen und Ganzen, weiß, wozu er seine Einwilligung
gibt
[33]
.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
jedenfalls ändert die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten
ebenfalls nichts daran, dass eine gegen seinen natürlichen Willen erfolgende
Behandlung, die seine körperliche Integrität berührt, einen Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Sie kann im Gegenteil dazu
führen, dass der Eingriff von dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt
wird, und daher das Gewicht des Eingriffs noch erhöhen. Fehlende Einsichtsfähigkeit
lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht
entfallen.
Hinsichtlich des geplanten Gesetzesvorhabens,
insbesondere in § 1906 Abs. 3, 3a BGB, ist in keiner Weise nachvollziehbar,
dass auf der einen Seite verfassungsrechtlich garantierte „Freiheit zur Krankheit“
betont wird, andererseits aber eine Behandlung „gegen den natürlichen Willen
des Betroffenen“ (= Zwangsbehandlung) zugelassen werden soll.
Der Verfasser der Verfassungsbeschwerde
[34]
in dem Leitsatzverfahren BVerfG NJW 2011, S. 2113 hat hierzu
ausgeführt:
Vor dem Hintergrund der praktischen
Auswirkungen des Gesetzesentwurfs würde durchaus Gefahr bestehen, dass der einwilligungsunfähige
Patient - jenseits eines derzeit aufgrund des begrenzten "Rechtes auf Krankheit"
freien Rechtssubjektes - zu einem Objekt einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft wird.
Dies gilt auch und gerade wegen
der nicht auszuschließenden Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher
Nebenwirkungen und die teilweise erhebliche Streuung in den Ergebnissen der
Studien zur Häufigkeit des Auftretens erheblicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka
sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung
gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, so das Bundesverfassungsgericht
„auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in
besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.“
Nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 kann eine Zwangsbehandlung
angesichts der besonderen Schwere des Eingriffs nur dann durchgeführt werden,
wenn und soweit die Maßnahmen der Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel,
das ihren Einsatz rechtfertigt, konkreten Erfolg versprechen
[38]
.
Bei
einer auf Heilbehandlung gerichteten Zwangsbehandlung wird es daran regelmäßig
schon dann fehlen, wenn die Behandlung „mit mehr als einem vernachlässigbaren
Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist“ (Unvereinbarkeit
irreversibler Eingriffe auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention).
Das
Bundesverfassungsgericht hat damit in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht
hohe Hürden für ein Gesetz zur neuerlichen Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlungen
aufgestellt, denen das Gesetzesvorhaben hinsichtlich der Postulate an „vernachlässigungswürdiges
Restrisiko“ und eines „deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens“ nicht
gerecht werden kann.
Dies
schon weil es auch nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes an einem
"deutlich feststellbaren Überwiegen des Nutzens … bei einer ... Zwangsbehandlung
regelmäßig fehlen" wird. Damit hat Bundesverfassungsgericht ein Hindernis
für eine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung aufgestellt, dem die Gesetzesvorlege
nicht gerecht wird.
Die
Regelung der entsprechenden Prognosekriterien und das vom Bundesverfassungsgericht
für erforderlich gehaltene Erfolgserfordernis fehlt in der Gesetzesnovelle abgesehen
von einer Begrenzung der zulässigen Dauer des Einsatzes von Neuroleptika bei
der Zwangsmedikation, §§ 1906 Abs. 2 BGB n.F. ; § 329 Abs. 1 2. Halbsatz FamFG
n.F.
Die
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts klaren Anforderungen an
das Verfahren dürften hinsichtlich des Erfolgserforderlichkeitskriteriums und
des Aufklärungserfordernisses mit der vorliegenden Gesetzesnovelle nicht eingehalten
sein.
f. Die
fehlende Bezugnahme auf den Vorrang der Patientenverfügung
Weder
das Bundesverfassungsgericht, noch in darauffolgenden Entscheidungen der Bundesgerichtshof
gehen zwingend von der Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung bei einwilligungsunfähigen
Betreuten aus.
Auch
wenn möglicherweise die Rechtswegegarantie zur Überprüfung staatlicher Zwangsmaßnahmen
sowohl in Hinblick auf die Kontrolle
der objektiven Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen gewährleistet ist, so ist
das Regelungswerk insoweit zu beanstanden als wesentliche Kriterien wie der
zu sichernde Erfolg einer Behandlung im Sinne einer gesicherten Heilung der
Krankheit ebenso wenig gesetzlich normiert wurde wie die Notwendigkeit, die
Zwangsbehandlung sowohl hinsichtlich des Kriteriums der Einwilligungsunfähigkeit,
als auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme einer hinreichenden sachverständigen
Begutachtung durch externe Sachverständige zu unterziehen.
Schließlich ist die Frage, wie trotz
Zwangsbehandlung psychisch Kranker vermieden werden kann, dass der Betreute
zu einem Objekt einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft wird,
im vorgesehenen gesetzlichen Regelungswerk unbeantwortet geblieben, wodurch
der Individualität des Grundrechtsträgers und dessen Selbstbestimmungsrecht
nicht mehr Genüge getan ist.
Auch die Differenzierung
zwischen einem einwilligungsfähigen und einem nicht einwilligungsfähigen Patienten
begegnet grundsätzlichen Bedenken dahingehend, dass kein Grund ersichtlich ist,
der es rechtfertigen soll, dass ein einwilligungsunfähiger Patient, der seinen
Willen kundtun kann, anders zu behandeln wäre als der, dem eine Einwilligungsfähigkeit
zuerkannt wird.
[1]
OLG Zweibrücken, 1 Ws 90/11 Beschluss vom 01.08.2011 (juris)
[2]
BVerfGE 79, 174 S. 201
[3]
BVerfG NJW 1997, S. 3085
[4]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff.
[5]
BGHZ
29, 46 S. 51; 154, 205 S. 210
[6]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff. und FamRZ 2011, 1128 ff.
[7]
BVerfG NJW 2002, S. 206 f.
[8]
BVerfGE 10, 302 S. 309 ff.; v. Storch, Der fürsorgliche Entzug
von Grundrechten, 2006, S. 30 ff.
[9]
BGH NJW 2006, S. 1277 ff.
[10]
BGH XII ZB 236/05 - Beschluss vom 01.02.2006 (juris)
[11]
BGH XII ZB 236/05 - Beschluss vom 01.02.2006
(juris)
[12]
BGH XII ZB 99/12 Beschluss vom 20.06.2012; BGH XII ZB 130/12
Beschluss vom 20.06.2012
[13]
BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 44
[14]
BGH FamRZ 2006, 615, S. 616
[15]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff. und FamRZ 2011, 1128 ff.
[16]
vgl. „Rezepturteil“ des BGH in XII ZB 236/05 - Beschluss vom
01.02.2006 (juris)
[17]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff und FamRZ 2011, 1128 ff.
[18]
BGH XII ZB 236/05 nach Vorlagebeschluss des OLG Celle im Verfahren
17 W 132/05
[19]
BGH XII ZB 99/12 Beschluss vom 20.06.2012
[20]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff. und FamRZ 2011, 1128 ff.
[21]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff. und FamRZ 2011, 1128 ff.
[22]
BVerfG, 2 BvR 2270/96 Beschluss vom 23.3.1998
[23]
Vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06
[24]
Schwab FamRZ 1992, 493, S. 503
[25]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff. und FamRZ 2011, 1128 ff.
[26]
Spickhoff, Medizinrecht, Art. 2 GG Rn. 12
[27]
KG 1 W 279/06 Beschluss vom 28.11.2006
[28]
Heitmann, Zwangsbehandlung und Verfassungsrecht in jurisPR-FamR
13/2012 S. 18 m.w.Nachw.
[29]
BVerfGE 58, 208 S. 224; BVerfG NJW 1998, S. 1774 f.
[30]
BVerfGE 58, 208 S. 226 f.
[31]
Soergel-Zeuner, BGB, 11. Aufl. § 823 Rn. 200 f.
[32]
BGH NJW 1959, 811
[33]
BGH NJW 1984, S. 1397
[34]
Dr. Schneider-Addae-Mensah, Straßburg und Karlsruhe
[36]
BVerfG, 2 BvR 633/11 vom 12.10.2011
[37]
BVerfGE 89, 315 S. 324
[38]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff. BVerfGE 91, 1 S. 29; OLG Köln,
NJW-RR 2006, S. 1664 f.
[39]
BVerfG NJW 2011, 2113 ff.
[40]
OLG Celle NJW-RR 2008, S. 230 f.
[41]
OLG
Celle, a.a.O., S. 231
[42]
BGH, XII ZB 2/03 Beschluss vom 17. März 2003
[43]
Bublitz, Psychiatrische Zwangseingriffe im Maßregelvollzug
ZIS 8-9/2011 |